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   VGH Bayern, 07.04.2006 - 9 ZB 05.2587   

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VGH Bayern, 07.04.2006 - 9 ZB 05.2587 (https://dejure.org/2006,53142)
VGH Bayern, Entscheidung vom 07.04.2006 - 9 ZB 05.2587 (https://dejure.org/2006,53142)
VGH Bayern, Entscheidung vom 07. April 2006 - 9 ZB 05.2587 (https://dejure.org/2006,53142)
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Wird zitiert von ... (12)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.12.2011 - 17 A 395/10

    Antrag eines zugelassenen Anwalts auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. September 2010 - 17 A 2827/07 -, juris Rn. 34; Bay. VGH, Beschluss vom 7. April 2006 - 9 ZB 05.2587 -, juris Rn. 16 und Urteil vom 26. Juli 1995 - 9 B 93.2788 -, NJW 1996, 1613 f.; Nds. OVG, Urteil vom 26. April 2007 - 8 LB 212/05 -, GesR 2007, 359 f. = juris Rn. 32; zur Existenzsicherung auch: BVerwG, Urteil vom 21. September 2005 - 6 C 3.05 -, NJW 2006, 711 ff. = juris Rn. 25.

    Davon ausgehend, dass die Satzung des beklagten Versorgungswerks, nach der gemäß ihrem § 19 die Alters- und die Berufsunfähigkeitsrente nach denselben Grundsätzen berechnet werden, zwar keine umfassende Lebensstandardsicherung, vgl. zur Lebensstandardsicherung: Bay. VGH, Beschluss vom 7. April 2006 - 9 ZB 05.2587 -, juris Rn. 16 und Urteil vom 26. Juli 1995 - 9 B 93.2788 -, NJW 1996, 1613 f.; Nds. OVG, Urteil vom 26. April 2007 - 8 LB 212/05 -, GesR 2007, 359 f. = juris Rn. 36, aber eine angemessene, vor sozialem Abstieg bewahrende Vollversorgung bezweckt, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. April 2011 - 17 B 372/11 -, DStR 2011, 1539 f. = juris Rn. 30 und vom 19. August 2009 - 17 A 2290/07 -, sind Einkünfte immer dann als wesentlich anzusehen, wenn sie der Höhe der für das jeweilige Mitglied errechneten Berufsunfähigkeitsrente entsprechen oder diese übersteigen.

  • VG Stuttgart, 14.01.2021 - 4 K 6874/19

    Berufsunfähigkeit im Sinne der berufsständischen Pflichtversorgung - Verwertung

    Damit ist nicht die Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards gemeint (vgl. VGH München, Beschl. v. 07.04.2006 - 9 ZB 05.2587 - juris Rn. 16).

    Im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit liegt eine Berufsunfähigkeit nur vor, wenn sämtliche pharmazeutischen Tätigkeiten dauerhaft bzw. für einen längeren Zeitraum nicht mehr ausgeübt werden können (vgl. VGH München, Beschl. v. 07.04.2006 - 9 ZB 05.2587 - juris Rn. 18; VG Köln, Urt. v. 29.11.2011 - 7 K 4790/10 - juris Rn. 89; VG Stade, Urt. v. 27.05.2020 - 6 A 383/15 - juris Rn. 149).

  • VGH Bayern, 28.05.2020 - 21 ZB 16.1013

    Einholung von Gutachten zur Frage der Berufsunfähigkeit

    Der hier maßgebende, versorgungsrechtlich relevante Begriff der Berufsunfähigkeit (als Voraussetzung für die Zuerkennung des Berufsunfähigkeitsruhegelds) setzt eine Entscheidung voraus, die sich naturgemäß nur auf die Beurteilung eines körperlichen Gebrechens oder einer Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte in Vergangenheit und Gegenwart erstrecken kann und Voraussetzung für die mangelnde Fähigkeit ist, den ärztlichen Beruf auszuüben (vgl. BayVGH, B.v. 7.4.2006 - 9 ZB 05.2587 - juris Rn. 18).

    Damit lässt sich dem Befundbericht nicht nachvollziehbar entnehmen, ob für den Kläger die Möglichkeiten einer Ausübung des ärztlichen Berufs krankheitsbedingt so stark eingeschränkt sind, dass diesem Beruf eine existenzsichernde Funktion - womit nicht die Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards gemeint ist - nicht mehr zukommen kann, auch wenn die Verrichtung einzelner ärztlicher Tätigkeiten noch möglich ist (vgl. dazu BayVGH, B.v. 9.8.2019 - 21 ZB 17.928 - juris Rn. 26 und B.v. 7.4.2006 - 9 ZB 05.2587 - juris Rn. 16).

  • VG München, 15.10.2009 - M 12 K 09.2591

    Ruhegeld wegen Berufsunfähigkeit; zu späte Beantragung; Ausschlussfrist;

    Der Eintritt der Berufsunfähigkeit stelle den Versorgungsfall dar (BayVGH v. 7.4.2006, 9 ZB 05.2587).

    Der Eintritt der Berufsunfähigkeit stelle somit den Versorgungsfall dar (BayVGH v.7.4.2006, 9 ZB 05.2587).

  • VG München, 04.02.2016 - M 12 K 13.1571

    Anspruch auf Ruhegeld wegen Berufsunfähigkeit

    Folglich liegt Berufsunfähigkeit auch dann vor, wenn die Möglichkeiten einer Berufsausübung krankheitsbedingt so stark eingeschränkt sind, dass ihr eine existenzsichernde Funktion - womit nicht die Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards gemeint ist - nicht mehr zukommen kann, auch wenn die Verrichtung einzelner zum Berufsbild des Architekten gehörender Tätigkeiten noch möglich ist (BayVGH, B.v. 7.4.2006 - 9 ZB 05.2587 - juris; BayVGH, U.v. 26.7.1995, NJW 1996, 1613).

    Der versorgungsrechtlich relevante Begriff der Berufsunfähigkeit als Voraussetzung für die Zuerkennung des Berufsunfähigkeitsruhegeldes setzt hingegen voraus, dass ein körperliches Gebrechen oder eine Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte in Vergangenheit und Gegenwart vorliegt und das Voraussetzung für die mangelnde Fähigkeit ist, den Beruf als Architektin auszuüben (vgl. BayVGH, B.v. 7.4.2006 - 9 ZB 05.2587 - juris Rn. 18).

  • VG Regensburg, 05.07.2012 - RN 5 K 11.1139

    Berufsunfähigkeit im Sinne der Satzung der Bayerischen Architektenversorgung

    Folglich liegt auch dann Berufsunfähigkeit vor, wenn die Möglichkeiten einer Berufsausübung krankheitsbedingt so stark eingeschränkt sind, dass ihr eine existenzsichernde Funktion - womit nicht die Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards gemeint ist - nicht mehr zukommen kann, auch wenn die Verrichtung einzelner zum Berufsbild des Architekten gehörender Tätigkeiten noch möglich ist (BayVGH vom 7.4.2006, Az. 9 ZB 05.2587 und vom 26.7.1995, NJW 1996, 1613).

    Der Begriff der "Berufsunfähigkeit" ist in der Satzung der Beklagten geregelt, weshalb es sich insoweit um einen landesrechtlichen Begriff handelt, auf den der bundesrechtliche Begriff der "vollen Erwerbsminderung" nicht übertragen werden kann (BayVGH vom 7.4.2006, Az. 9 ZB 05.2587 ; VG München vom 18.11.2010, Az. M 12 K 09.4677 ).

  • VG Karlsruhe, 18.10.2017 - 4 K 3662/16

    Nachweispflicht bei Berufsunfähigkeitsrente für Rechtsanwalt

    Eine derartige Schlussfolgerung geht über die dem Gutachter allein obliegende Würdigung in tatsächlicher Hinsicht hinaus und beinhaltet eine anhand des jeweils einschlägigen Satzungsrechts über das maßgebende Berufsbild vorzunehmende rechtliche Bewertung, die allein dem Versorgungswerk bzw. im Klageverfahren dem Gericht vorbehalten ist (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 11.03.1997 - 25 A 3536/94 - juris Rn. 2; Urt. v. 18.11.2009 - 17 A 251/07 - juris Rn. 51; BayVGH, Beschl. v. 07.04.2006 - 9 ZB 05.2587 - juris Rn. 18; VG Köln, Urt. v. 16.04.2013 - 7 K 5237/11 - juris Rn. 26).
  • VG München, 15.11.2017 - M 12 K 15.5695

    Ruhegeld wegen Berufsunfähigkeit eines Arztes

    Folglich liegt Berufsunfähigkeit auch dann vor, wenn die Möglichkeiten einer Berufsausübung krankheitsbedingt so stark eingeschränkt sind, dass ihr eine existenzsichernde Funktion - womit nicht die Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards gemeint ist - nicht mehr zukommen kann, auch wenn die Verrichtung einzelner ärztlicher Tätigkeiten noch möglich ist (BayVGH, B.v. 7.4.2006 - 9 ZB 05.2587 - juris; BayVGH, U.v. 26.7.1995, NJW 1996, 1613).
  • VG München, 08.08.2019 - M 12 K 18.2369

    Streit um Anspruch eines Rechtsanwaltes auf Gewährung von Ruhegeld wegen

    Folglich liegt Berufsunfähigkeit auch dann vor, wenn die Möglichkeiten einer Berufsausübung krankheitsbedingt so stark eingeschränkt sind, dass ihr eine existenzsichernde Funktion - womit nicht die Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards gemeint ist - nicht mehr zukommen kann, auch wenn die Verrichtung einzelner zum Berufsbild gehörender Tätigkeiten noch möglich ist (BayVGH, B.v. 7.4.2006 - 9 ZB 05.2587 - juris; BayVGH, U.v. 26.7.1995, NJW 1996, 1613).
  • VG München, 18.11.2010 - M 12 K 09.4677

    Versorgungsrecht; Ruhegeld; Berufsunfähigkeit; Einstellung der beruflichen

    b) Unter welchen Voraussetzungen eine derartige Berufsunfähigkeit vorliegt, welchen Grad sie erreichen muss und ob und in welchem Umfang eine Verweisung auf andere Tätigkeiten zulässig ist, bestimmt allein das Landesrecht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 1996 - Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 32; BayVGH, Beschluss vom 7. April 2006 - 9 ZB 05.2587 - ).
  • VG München, 03.05.2023 - M 5 K 19.2556

    Apothekerversorgung, Ruhegeld wegen Berufsunfähigkeit, mittelgradige

  • VG München, 12.11.2009 - M 12 K 08.3040

    Apothekerversorgung; Berufsunfähigkeit

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